Privathaushalte haben die Möglichkeit, Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten beim Finanzamt geltend zu machen. Seit dem 1. Januar 2009 gilt: 20 Prozent von 6.000 Euro – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt – können von der Steuerschuld abgezogen werden. Den steuerlichen Bonus gibt es für eine Reihe von handwerklichen Leistungen, darunter zum Beispiel
In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Die Handwerkerleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers - es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Materialkosten sind nicht begünstigt. Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt - ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann von der Einkommenssteuer abgezogen.
Detailiertere Informationen finden Sie im ZDH-Merkblatt:
Merkblatt Steuerbonus auf Handwerkerleistungen (PDF, 488 KB) |