Die Pflegekassen gewähren Zuschüsse für ihre Mitglieder, wenn diese anerkannt pflegebedürftig sind. In einem Pflegehilfsmittelkatalog ist verzeichnet, welche technischen oder zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel die Pflegekassen bewilligen können.
Technische Pflegehilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden vorzugsweise leihweise überlassen.
Den Pflegehilfsmittelkatalog finden Sie in der Rehadat Datenbank.
In den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen fallen auch Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Sie werden gewährt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Menschen wiederhergestellt wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um bauliche Maßnahmen handeln, wie Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter oder Installationen im Badbereich. Aber auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, kann als Maßnahme gefördert werden. Gewährt werden können Zuschüsse bis zu max. 4.000 EUR pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist dabei auf 16.000 Euro begrenzt.
Über mögliche Zuschüsse zu Wohnungsanpassungen informieren die Pflegekassen.
Antragstellung:
Der Zuschuss wird auf Antrag des Versicherten bei der zuständigen Pflegekasse gewährt. Diese prüft, ob die für die Zuschussgewährung notwendigen Voraussetzungen vorliegen.