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Sachsen

In Sachsen wird das barrierefreie Bauen nicht gesondert gefördert. Zinsvergünstigte Darlehen der Sächsischen Aufbaubank (SAB) werden bei Bau, Erwerb oder Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum gewährt. Die Förderung setzt voraus, dass das Vorhaben mit den städtebaulichen bzw. wohnwirtschaftlichen Planungen der Stadt oder der Gemeinde und den Zielsetzungen des Stadtumbauprozesses im Einklang steht.

Mehrgenerationenwohnen

Im Rahmen des Förderprogramms Mehrgenerationenwohnen können zinsgünstige Darlehen der SAB genutzt werden, um Baumaßnahmen zur Anpassung von innerstädtischem Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen zu finanzieren. Gefördert werden zum einen Maßnahmen des barrierereduzierenden Umbaus von Wohnungen in bestehenden Gebäuden. Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

  • Einbau von bedarfsgerechten und gebäudespezifisch geeigneten Aufzügen,
  • Veränderungen von Wohnungsgrundrissen,
  • Schaffung von Gemeinschaftsräumen im Wohngebäude, zum Beispiel für eine Nutzung als Familien- und Begegnungszentrum,
  • Anbau neuen bzw. Erweiterung vorhandener Balkone,
  • Einbau von Notrufanlagen, Wechselsprechanlagen und automatischen Türöffnern,
  • bauliche Veränderungen im Sanitär- und Küchenbereich,
  • Anpassen der Schalter für elektrische Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Licht und Jalousien,
  • Anpassung von Türen und das Entfernen von Schwellen und Treppen,
  • Schaffung von Rollstuhl- und Kinderwagenabstellplätzen,
  • Schaffung geeigneter Zugänge zu Gebäuden, Wohnungen und Nebenräumen, wie Keller und gemeinschaftlich genutzte Räume,
  • Anpassen des unmittelbaren Wohnumfeldes, wie z. B. Schaffung von Kinderspielbereichen und Begegnungsflächen.

Ein Fördervorhaben muss mindestens drei der genannten Einzelmaßnahmen beinhalten.
Alternativ können auch barrierefreie Maßnahmen zum Umbau oder zur Errichtung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden gemäß DIN 18040-2 gefördert werden. Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

  • Herstellung barrierefrei nutzbarer Wohnungen gemäß. Nr. 5 DIN 18040-2,
  • Herstellung der Barrierefreiheit von Sanitärräumen gemäß Nr. 5.5 DIN 18040-2,
  • Herstellung der Barrierefreiheit von Geschossen gemäß DIN 18040-2 außerhalb der Wohnungen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bei den Maßnahmen des barrierereduzierenden Bauens bis zu 75 % der förderfähigen Kosten einschließlich Baunebenkosten, maximal jedoch 50.000 Euro je Wohneinheit oder Gemeinschaftsraum, mindestens 5.000 Euro. Bei Maßnahmen des barrierefreien Bauens nach DIN 18040-2 beträgt die Darlehenshöhe maximal 12.900 Euro je barrierefrei nutzbare Wohneinheit oder maximal 5.000 Euro je barrierefreien Sanitärraum sowie max. 6.300 Euro je barrierefreies Geschoss, mindestens jedoch 5.000 Euro. Die Zuschusshöhe für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung beträgt 100 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung, maximal 1.000 € je gefördertes Vorhaben.

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