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Nordrhein-Westfalen

Damit die speziellen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere von Haushalten mit Kindern, älteren oder behinderten Menschen – erfüllt werden können, bietet das Land Nordrhein-Westfalen verschiedene Fördermöglichkeiten beim Neubau oder bei bestehenden Wohnungen: Zum Beispiel für den Bau oder Kauf selbst genutzten Wohneigentums oder beim barrierefreien Umbau. Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen. Ausnahme: Fördermittel für den barrierefreien Umbau von bestehenden Wohnungen können alle Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.
Zuständige Bewilligungsstellen sind die Stadt- oder Kreisverwaltungen.

Förderung selbst genutzten Wohnraums – Reduzierung von Barrieren

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Umgestaltung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück, die dazu beitragen die Barrierefreiheit herzustellen. Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, z.B. durch:

  • Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren, Wohnungsabschlusstüren und Balkontüren zum Abbau von Türschwellen),
  • Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
  • Grundrissveränderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen,
  • Einbau einer bodengleichen Dusche,
  • Ausstattungsverbesserungen, wie z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen,
  • Umbau/Anbau eines Balkons oder einer Terrasse (barrierefrei),
  • Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
  • Einbau, Anbau und Modernisierung eines Aufzugs.

Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche (rutschhemmende Oberfläche) ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
Das Darlehen beträgt maximal 15.000 Euro pro Wohnung, höchstens 50 % der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Bei Wohnungen, für die zeitgleich Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand gefördert werden, beträgt das Darlehen höchstens 80 % der Bau- und Baunebenkosten. Wird erstmalig ein Aufzug eingebaut, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze um 2.500 Euro. Darlehensbeträge unter 1.500 Euro pro Wohnung werden nicht bewilligt.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen als Eigentümer oder als sonstige Verfügungsberechtigte von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Förderung von Mietwohnraum – Reduzierung von Barrieren

Neben Privathaushalten können zinsgünstige Darlehen für den Abbau von Barrieren im Wohnungsbestand auch von natürlichen und juristischen Personen als Eigentümer oder als sonstige Verfügungsberechtigte von Wohnimmobilien in Anspruch genommen werden. Förderfähig sind Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040 Teil 2 "Wohnungen" herzustellen. Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, z.B. durch:

  • Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren, Wohnungsabschlusstüren und Balkontüren zum Abbau von Türschwellen),
  • barrierefreie Umgestaltung der Küchen,
  • Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern, Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen (Ausstattung mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen),
  • Umgestaltung des Bades ( Einbau einer bodengleichen Dusche, Grundrissveränderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen, Ausstattungsverbesserungen, wie z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen),
  • Umbau/Anbau eines Balkons oder einer Terrasse (barrierefrei),
  • Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
  • erstmaliger Einbau/Anbau eines Aufzugs, Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs.

Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
Das Darlehen beträgt maximal 15.000 Euro pro Wohnung bzw. 30.000 Euro pro Wohnung, die für Wohngruppen mit älteren und pflegebedürftigen oder behinderten Menschen mit Betreuungsbedarf bestimmt ist, höchstens jedoch 50 % der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Werden zeitgleich Fördermittel zur Verbesserung der Energieeffizienz in Anspruch genommen, beträgt das Darlehen 80 % der Bau- und Baunebenkosten. Die Darlehenshöchstgrenze erhöht sich um 3.000 Euro pro Wohnung, wenn ein neues barrierefreies Erschließungssystem errichtet wird. Wird erstmalig ein Aufzug eingebaut, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze um 2.500 Euro je Wohnung. Darlehensbeträge unter 1.500 Euro pro Wohnung werden nicht bewilligt.

Förderung selbst genutzten Wohnraums – Menschen mit Behinderungen

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit zinsgünstigen Darlehen Baumaßnahmen für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen oder selbst genutzten Eigentumswohnungen, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind. Hierunter fallen z.B. eine Rampe oder Hebeanlage, eine behindertengerechte Küche oder ein behindertengerechtes Bad/WC. Die Kombination mit der Förderung für neue oder gebrauchte Immobilien ist möglich. Die Förderung erfolgt zugunsten von schwerbehinderten Personen. Der betreffende Haushalt muss Einkommensgrenzen einhalten.
Darlehen werden bis zu folgenden Höchstgrenzen je Wohnung gewährt:

  • 20.000 Euro für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt,
  • 10.000 Euro für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 40% übersteigt.

Der Darlehensbetrag ist auf die Mehrkosten der Baumaßnahme für die behindertengerechte Gestaltung beschränkt. Erfolgt die Gewährung des Darlehens im Zusammenhang mit einer Förderung selbst genutzten Wohneigentums, gelten die Konditionen der jeweiligen Förderung.

Förderung von Mietwohnraum – Menschen mit Behinderung

Gefördert mit zinsgünstigen Darlehen werden Eigentümer von Mietwohnungen, um zusätzliche Baumaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Mietern durchführen zu können. Eine ausreichende Kreditwürdigkeit des Eigentümers ist Voraussetzung. Der Mieterhaushalt muss Einkommensgrenzen einhalten. Gefördert werden Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung oder der Nachrüstung von Mietwohnungen, die aufgrund der Behinderung erforderlich sind. Beispiele sind eine Rampe oderHebeanlage, eine behindertengerechte Küche oder ein behindertengerechtes Bad/WC. Darlehen werden bis zu folgenden Höchstgrenzen je Wohnung gewährt:

  • 20.000 Euro für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt,
  • 10.000 Euro für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 40  übersteigt.

Der Darlehensbetrag ist auf die Mehrkosten der Baumaßnahme für die behindertengerechte Gestaltung beschränkt.

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