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Niedersachsen

In Niedersachsen wird das barrierefreie Bauen bei der altengerechte Modernisierung von Wohneigentum sowie bei der Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum, d.h. bei Neubau, Erwerb oder Modernisierung im Wohnungsbestand, für Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) unterstützt. Im Rahmen des Mietwohnungsbaus wird die Schaffung von Mietwohnungen für ältere Menschen ab 60 Jahre, schwerbehinderte Menschen sowie hilfe- und pflegebedürftige Menschen mit niedrigem bzw. mittlerem Einkommen, insbesondere Bauvorhaben für „Betreutes Wohnen“ gefördert. Bewilligungsstellen sind die örtlichen Wohnraumförderstellen bei Landkreis, Stadt oder Gemeinde.

Altersgerechte Modernisierung von Wohneigentum

Hauseigentümer, die ein selbstgenutzes Wohngebäude altersgerecht modernisieren möchten, können ein zinsloses, ab dem 11. Jahr zinsgünstiges Darlehen in Höhe von 40 % der Gesamtkosten in Anspruch nehmen. Die zu finanzierenden Kosten je Wohnung müssen mindestens 10.000 Euro und maximal 75.000 Euro betragen. In Ausnahmefällen kann ein Darlehen in Höhe von 85 % der Gesamtkosten gewährt werden, wenn das daraus resultierende Darlehen den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen ist das Darlehen mit 2 % zu verzinsen und mit anfänglich 5 % zu tilgen.
Die Förderung ist abhängig von Einkommensgrenzen. Zu den geförderten Maßnahmen zählen z.B. barrierereduzierende Maßnahmen bei der Wohnraumanpassung, die Anpassung der Raumgeometrie von Wohn-, Schlafräumen, Küche, Bad und Flur sowie die Anpassung von Bedienelementen und Sanitärobjekten.

Eigentum für Menschen mit Behinderung

Das Land Niedersachsen fördert den Neubau bzw. Erstbezug, der Ausbau/Umbau oder die Erweiterung sowie der Kauf oder Erwerb in Zusammenhang mit Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum. Gefördert werden Haushalte mit schwerbehinderten Personen, bei denen aufgrund der Behinderung ein baulicher Aufwand erforderlich ist, um die Wohnung behindertengerecht zu gestalten, wenn deren Haushaltseinkommen je nach Vorhaben und dessen Standort bestimmte Einkommensgrenzen einhält. Welchem Gebiet der Mietenstufe der Standort Ihres Vorhabens zugeordnet wird, erfahren Sie bei der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderungsstelle. Zum geförderten Personenkreis gehören insbesondere Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkmal „aG“), Rollstuhlbenutzer sowie Blinde und hochgradig Sehbehinderte. Daneben können auch Haushalte gefördert werden, denen Personen angehören, die pflegebedürftig sind (mindestens Pflegestufe 1) oder für die bei dem Fortschreiten einer Erkrankung, beispielsweise Multiple-Sklerose, ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
Der neue Wohnraum muss behindertengerecht gestaltet werden (DIN-Norm 18040-2). Erhältlich ist ein zinsloses, ab dem 11. Jahr zinsgünstiges Darlehen in Abhängigkeit von Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Kinder.

Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen

Mit zinslosen, ab dem 16. Jahr marktüblich verzinsten Darlehen der NBank können Investoren von Mietwohnungen für ältere und behinderte Menschen rechnen. Die Förderung gilt sowohl für den Neubau als auch für Aus- und Umbauten sowie Erweiterungen. Die geförderten Wohnungen dürfen nur an ältere Menschen (ab 60 Jahre) bzw. an Menschen mit Behinderung (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegebedürftige Personen Stufe 1 oder höher) vermietet werden, deren Gesamteinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Beim Neubau beträgt das Darlehen bis zu 50.000 Euro je Wohnung in Abhängigkeit von den Einkommensgrenzen der Mieter. In allen anderen Fällen wird ein Darlehen bis zu 40 % der durch die Maßnahme verursachten Kosten gewährt; höchstens jedoch der Förderbetrag wie für ein vergleichbares Neubauvorhaben.
Außerdem kann im Rahmen der gesamten Um- oder Ausbaumaßnahme der erforderliche Einbau eines Aufzuges mit einem Zuschuss in Höhe von 40 % der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten gefördert werden. Aufgrund der besonderen baulichen Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen kann für Mehraufwendungen zusätzlich ein Darlehen in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Wohnung gewährt werden. Die Wohnung muss dazu aber an eine entsprechend schwerbehinderte Person vermietet werden.

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