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Bayern

In Bayern wird das barrierefreie Bauen sowohl beim Bau von Wohnraum (Neubau, Gebäudeänderung und -erweiterung) und dem Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum (Ersterwerb) wie auch beim Erwerb von vorhandenen Wohnraum (Zweiterwerb) unterstützt. Nutzen können die Förderung Privathaushalte, vor allem junge Familien mit mittleren Einkommen. Zuständige Bewilligungsstellen sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landratsämter.

Alle Bauwilligen, die in Bayern staatliche Mittel für den Bau und Umbau von Wohnungen erhalten, müssen die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) beachten. Darin wird zum Thema Barrierefreiheit festgelegt:

  • Alle Wohnungen und der Zugang zu den Wohnungen sind nach der DIN 18040-2:2011-9, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen zu gestalten. Die Wohnungen einer Wohnebene müssen stufenlos erreichbar sein. Alle weiteren zur Wohnanlage gehörenden Wohnebenen müssen so geplant sein, dass sie zumindest durch die nachträgliche Schaffung eines Aufzugs oder einer Rampe stufenlos erreichbar sind. Sind die Wohnungen für Rollstuhlbenutzer bestimmt, sind die in der DIN 18040 Teil 2 mit R gekennzeichneten Anforderungen einzuhalten.
  • Wird eine Wohnung rollstuhlgerecht nach DIN 18040 Teil 2 geplant, kann die maximal angemessene Wohnfläche bis zu 15 m2 mehr betragen.

Gefördert wird mit einem befristet zinsverbilligten Darlehen sowie einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern (pro Kind 1.500 Euro). Dazu sind Einkommensgrenzen. In einigen Fällen können aber auch Haushalte mit einem höheren Jahresbruttoeinkommen einen Förderantrag stellen, u.a. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Förderfähig sind höchstens 30 % der Kosten beim Bau und Ersterwerb bzw. höchstens 40 % der Kosten beim Zweiterwerb.

Darlehen für bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum – insbesondere an die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen – werden bis zu einer Gesamthöhe von maximal 10.000 Euro je Wohnung gewährt. Die Bagatellgrenze liegt bei 1.000 Euro. Dabei kommen insbesondere in Betracht der

  • Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt),
  • Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen,
  • Einbau solcher baulicher Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (z.B. ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer).
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