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Bauförderung

Alle Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts,, die selbstgenutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen bauen oder erwerben, erhalten unabhängig vom Einkommen ein zinsgünstiges Darlehen in Höhe von bis zu 100 % der der förderfähigen Gesamtkosten (höchstens 50.000 Euro). Im Rahmen des sog. KfW-Wohneigentumsprogramm (124) werden u.a. folgende Kosten berücksichtigt:

  • Kosten des Baugrundstücks,
  • Baukosten einschließlich Baunebenkosten,
  • Kosten der Außenanlagen,
  • Kaufpreis einschließlich Kaufpreisnebenkosten und eventuell anfallende Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umbaukosten.

Die vollständigen Informationen zu den Möglichkeiten und Bedingungen finden Sie im KfW-Merkblatt:

Merkblatt KfW-Wohneigentumsprogramm (PDF, 63 KB)

Bausparmittel

Stehen keine öffentlichen Mittel für die geplanten Wohnungsveränderungen zur Verfügung, müssen private Mittel in Betracht gezogen werden. Der Eigentümer kann Bausparmittel einsetzen, wenn er bereit ist, Umbaumaßnahmen durchzuführen, die zudem den Wohnwert seines Hauses steigern. Auch Bausparmittel des Mieters können eingesetzt werden. Dafür müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Eigentümer geben ihr schriftliches Einverständnis,
  • es handelt sich um eine werterhöhende Maßnahme, zum Beispiel um eine Türverbreiterung oder den Einbau einer Heizungsanlage,
  • die Werterhöhung wird der Mieterin oder dem Mieter durch eine vertragliche Regelung im Mietvertrag angerechnet (Musterverträge erhalten Sie bei den Bausparkassen oder beim Bundesbauministerium, Auskunft geben auch die Mietervereine).

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie ist ein wesentliches Element der Förderung des Bausparens. Anspruch haben alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter, vorausgesetzt überschreiten nicht die Einkommensgrenzen von 25.600 Euro des zu versteuernden Jahreseinkommens für Ledige bzw. von 51.200 Euro für Verheiratete. Die Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) beträgt 8,8 Prozent auf folgende Aufwendungen (sofern diese im Kalenderjahr mindestens 50 Euro) betragen

  • laufende Bausparbeiträge,
  • Guthabenzinsen auf Bausparguthaben (es sei denn, aufgrund der Guthabenzinsen übersteigt das Bausparguthaben die Bausparsumme),
  • zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren.

Je Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen in Höhe von 512 Euro (Einzelperson) bzw. 1024 Euro (Ehepaar) bezuschusst.

Eigenheimrente ("Wohn-Riester")

Als Eigenheimrente ("Wohn-Riester") wird die Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage bezeichnet. Diese wurde im Eigenheimrentengesetz umgesetzt, das am 1. August 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2008  in Kraft trat. Ziel der Förderung ist, durch die Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen.
Demnach dürfen entweder bis zu 75 % oder 100 % des in einem Altersvorsorgevertrag angesparten und steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens für die Anschaffung bzw. Herstellung oder Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie (eigenes Haus oder Eigentumswohnung) im Inland verwendet werden.

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