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Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz unterstützt die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) das barrierefreie Bauen insbesondere im Zusammenhang mit der Modernisierung von Wohnimmobilien. Förderbank des Landes, ist mit der Umsetzung der Wohnungsbauprogramme beauftragt. Sie berät in allen Fragen der Wohnraumförderung. Darüber hinaus stehen in den Regionen des Landes die Kreis- und Stadtverwaltungen für Beratungen zur Verfügung.

Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum

Das Land Rheinland-Pfalz fördert die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum. Gefördert werden u.a. Modernisierungsmaßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, insbesondere ein barrierefreies Wohnen ermöglichen. Das können sein zum Beispiel der Einbau einer Rampe, breiterer Türen, eines Treppenlifts, einer bodengleichen Dusche oder sonstige Maßnahmen, die einer barrierefreien Zugänglichkeit dienen. Dabei sollen die Maßnahmen in Anlehnung an die DIN 18025 Teil 2 bzw. deren Folgevorschrift durchgeführt werden.
Die Hausautomatisierungstechnik bildet ergänzend dazu einen wichtigen Baustein, um die Lebensqualität zu erhalten oder sogar zu verbessern. Finanziert werden können zum Beispiel über zentrale Systeme gesteuerte elektrische Rollläden, Schalter für die Bedienung von Lichtquellen und Steckdosen mit potenziell gefährlichen Verbrauchern (Bügeleisen, Herd, Kaffeemaschine) sowie die für die individuelle Steuerung notwendigen Tablet-PCs. Zusätzlich können

mit dem ISB-Darlehen Modernisierung finanziert werden.
Gefördert wird mit einem zinsverbilligten Darlehen von der Hausbank, wenn das Gesamteinkommen des Haushaltes die Einkommensgrenze nicht mehr als um 60 % überschreitet. Das Darlehen beträgt für einen 4-Personenhaushalt maximal 60.000 Euro, für jedes weitere Haushaltsmitglied kann das Darlehen um 5.000 Euro erhöht werden. Das Darlehen ist begrenzt auf die Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten.

Modernisierung von Mietwohnungen

Gefördert wird in Rheinland-Pfalz auch die Modernisierung von Mietwohnungen. Dazu zählen u.a. bauliche Maßnahmen, durch die barrierefreies Wohnen ermöglicht wird. Hier gelten die gleichen baulichen Maßnahmen als förderfähig wie im Programm zur Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum (s.o.).
Anspruchsberechtigt sind Eigentümer von Mietwohnungen (Einhaltung von Anfangsmieten nach Abschluss der Arbeiten) und Nutzungsberechtigte. Voraussetzung ist, dass nach Abschluss der Modernisierung festgelegte Anfangsmieten in dem geförderten Mietobjekt nicht überschreiten werden. Ferner dürfen die Mieterhaushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Unterstützung erfolgt durch ein nachrangig durch Grundpfandrecht abgesichertes Darlehen der ISB. Die Förderung erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers. Die Höhe des ISB-Darlehens beträgt 550 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche. Das Darlehen ist begrenzt auf die Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten. Die Investitionskosten sind durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen.

Förderung des Baus von Mietwohnungen

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung (WoFG) und unterstützt die ISB den Bau von Mietwohnungen. Dabei setzt das Land einen Schwerpunkt auf die Schaffung von barrierefreiem Mietwohnraum. Nutzen können das Programm Investoren, die preiswerte Mietwohnungen errichten. Die Mieterhaushalte dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, die Wohnungen bestimmte Wohnflächenobergrenzen nicht überschreiten.. Gefördert wird mit einem nachrangig durch Grundpfandrecht abgesichertem Darlehen der ISB. Es besteht aus einem Grunddarlehen und Zusatzdarlehen. Die Förderung erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers. Das Grunddarlehen ist auf 70 % der Gesamtkosten begrenzt. Für bauliche Maßnahmen, die technischen Unterstützungssystemen für das Wohnen im Alter sowie zur Vermeidung von Barrieren dienen, werden Zusatzdarlehen pro Wohnung in Höhe von 50 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche, jedoch nicht mehr als 4.000 Euro gewährt. Maßnahmen für Menschen mit Schwerbehinderung können mit Zusatzdarlehen in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, jedoch nicht mehr als 15.000 Euro, unterstützt werden. Der anfängliche Zinssatz beträgt 0 % jährlich, die Tilgung beträgt mind. 1 % jährlich (zzgl. ersparter Zinsen).

Wohnungen im Erdgeschoss werden nur gefördert, wenn bei der Planung die DIN 18025 Teil 2 zugrunde gelegt wird. Eine besondere Zweckbestimmung wird nicht vereinbart. Sofern aus planerischen Gründen zu fördernde Wohnungen im Erdgeschoss nicht barrierefrei errichtet werden können, sind als Ausgleich eine entsprechende Anzahl zu fördernde barrierefreie Wohnungen in anderen Geschossen des Wohngebäudes oder der Wirtschaftseinheit zu erstellen. Die Erreichbarkeit muss über einen Aufzug gewährleistet sein. Bei Wohnungen für Rollstuhlbenutzer ist die DIN 18025 Teil 1 zugrunde zu legen, wenn die Wohnungen gefördert werden sollen. Für diese Wohnungen gilt die Zweckbestimmung „Menschen mit Schwerbehinderung“. Sollen barrierefreie Wohnungen bzw. Wohnungen für Rollstuhlbenutzer oberhalb des Erdgeschosses gefördert werden, muss in dem Gebäude ein Aufzug vorgesehen sein.

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