Der behindertengerechte Umbau einer Wohnung kostet viel Geld – und ist normalerweise nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eine Ausnahme zugelassen
Die Kläger durften die Aufwendungen für eine auf Kindbedürfnisse zugeschnittene Rollstuhlrampe absetzen sowie für die Verbreiterung der Türen. Sogar hinsichtlich des Badezimmerumbaus zeigten die Richter Verständnis – eine absolute Ausnahme: Denn in der Regel wird davon ausgegangen, dass ja das Badezimmer auch (weiterhin) von Nichtbehinderten mitbenutzt wird und der Umbau daher nicht ausschließlich dem behinderten Familienmitglied zugute kommt. Der an dieser Stelle sonst bemühte „Gegenwertsgedanke“ dürfe nicht überspannt werden, meinten die Richter, die z.B. bei der Verbreiterung der Türen gar keinen Gegenwert erkennen konnten. Schließlich ist dadurch der nutzbare Wohnraum kleiner geworden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007, Az. 2 K 1917/06).
Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist immer, dass neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden. Wer bei einer ohnehin fälligen Renovierung beispielweise sein Bad behindertengerecht umbaut, kann die Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen.